Vorstand
Gemäß §14 Abs 2 des Vereinsgesetzes hat der WSV Traisen Stockschützen bei der Jahreshauptversammlung 2024 nachstehend angeführten Personen in den Vereinsvorstand gewählt:
Obmann: Anton Stauder jun.
Obmann-Stellvertreter: Alexander Weiß
Schriftführer: Werner Hösele
Schriftführer-Stellvertreterin: Maria Hösele
Kassierin: Christa Stauder
Kassierin-Stellvertreterin: Martina Hobel
Ehren-Obmann: Anton Stauder sen.
Vereinsstatuten
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen WERKSSPORTVEREIN Traisen, Stockschützen, hat seinen Sitz in Traisen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. Er ist u.a. Mitglied des Werksportvereines Traisen, Hauptverband und des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, Landesverband Niederösterreich (ALSN). Es führt die Farben rot–blau als Vereinsfarben.
§ 2 - Zweck des Vereines
Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die sportliche Betätigung, vor allem in der Sparte Stockschützen und im Besonderen die Ausübung des Sports nach den Richtlinien der international anerkannten Fachverbände.
Der Verein übt seine Tätigkeit gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit, unter Ausschluss aller parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüsse aus. Er bekennt sich uneingeschränkt zur Republik Österreich und zur österreichischen Nation. Dieses Bekenntnis ist Grundlage seiner Tätigkeit im Dienste der Gemeinschaftserziehung in Anerkennung der nationalen und internationalen Aufgaben des Sports.
Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch
- fachsportliche Aus- u. Fortbildung, Teilnahme an Meisterschaften im international anerkannten Sportzweig Stockschützen,
- Durchführung der Training- u. Übungstätigkeit,
- Teilnahme und Durchführung sportlicher Veranstaltungen,
- Vorträge, Versammlungen, Schulungen einschlägiger Art,
- gesellige Zusammenkünfte
§ 3 - Aufbringung der Mittel des Vereins
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
- Beitrittsgebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Subventionen
- Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Ausübung allenfalls erforderlicher Gewerbe (Buffetbetrieb oder dergleichen)
§ 4 - Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen (unterstützenden) Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinstätigkeit voll widmen.
- Außerordentliche Mitglieder (unterstützende Mitglieder) tragen zur Erreichung des Vereinszwecks vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages bei, weiters durch Spenden, Subventionen oder sonstige Förderungsmaßnahmen.
- Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Mitglieder des Vereins können physische Personen beiderlei Geschlechtes werden.
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Sie kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
Vor der Konstituierung nehmen die Proponenten die Mitglieder auf. Als Mitgliedsausweis dient die Mitgliedskarte.
Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Vorschläge werden vom Vorstand erstattet.
§ 5 - Die Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod
- durch den freiwilligen Austritt
- durch Streichung
- durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen.
Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen,
- wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten,
- wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen,
- wegen Verstoßes gegen die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane,
- wegen Verstoßes gegen die Statuten und Bestimmungen zuständiger übergeordneter Einrichtungen des Sportes,
- wegen Verletzung des Vereinsansehens in schweren Fällen.
Gegen den Ausschluss steht den Mitgliedern, deren Mitgliederrechte bis zur Generalversammlung ruhen, das Berufungsrecht zu. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides mittels Einschreibebriefes, schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten, der sie in der nächsten Generalversammlung vorzulegen hat. Die Generalversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 6 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen im Rahmen der erlassenen Bestimmungen Gebrauch zu machen. Die ordentlichen Mitglieder sind, sofern die Sektion in den Hauptverband des WSV aufgenommen wurde, auch, unter Bedachtnahme auf die Statuten des Hauptverbandes, ordentliche Mitglieder des „WSV-Traisen, Hauptverband".
§ 7 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interesses des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte. Sie haben die Organe stets in bester Weise in ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Vereinszweckes zu unterstützen.
§ 8 - Organe des Vereins sind
- Generalversammlung,
- Vorstand,
- Geschäftsführer,
- Kontrollausschuss,
- Schiedsgericht
§ 9 - Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem vierten Jahr bis spätestens 30. November des betreffenden Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), - Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Sowohl bei ordentlichen, als auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist die Einberufungspflicht von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese müssen jedoch spätestens 8 Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zur Feststellung der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung zählt in keinem Fall als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 - Wirkungskreis der Generalversammlung
Der Wirkungskreis der Generalversammlung wird durch die folgenden Tagesordnungspunkte begrenzt:
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Funktionäre
- Erteilung der Entlastung über Antrag des Kontrollausschusses
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kontrollausschusses
- Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und dessen / deren Stellvertreters / Stellvertreterin (§14)
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Ausschlüsse
- Wahl von Ehrenmitgliedern über Antrag des Vorstandes
- Statutenänderungen
- Allfälliges
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
Nicht ordnungsgemäß eingebrachte Anträge können nur dann zu Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
§ 11 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6-9 Mitgliedern und zwar aus:
Obmann/Obfrau, Obmannstellvertreter/in, Kassier/in, Kassierstellvertreter/in, Schriftführer/in, Schriftführerstellvertreter/in, 3 Beisitzer/innen
Der Vorstand hat das Recht, freie Vorstandsfunktionen bis zu nächstfolgenden Generalversammlung durch ein anderes wählbares Mitglied zu besetzen.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder zeitgerecht schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist, worunter sich der Obmann/Obfrau oder der/die Obmannstellvertreter/in befinden muss.
Bei Ausscheiden des Obmannes / der Obfrau hat der Vorstand, so rasch als möglich, jedoch innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Obmanns/ der Obfrau einzuberufen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. An Sitzungen des Vorstandes kann der Kontrollausschuss (Revisoren), der Obmann / die Obfrau oder in seiner/ihrer Verhinderung der/die Obmannstellvertreter/in des WSV-Hauptverbandes mit beratender Stimme teilnehmen, ebenso der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin (§13).
§ 12 - Wirkungskreise des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend zu sorgen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der/die Obmann/Obfrau, in seiner/ihrer Verhinderung der/die Obmannstellvertreter/in, vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, so auch nach außenhin. Er führt den Vortrag bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Generalversammlung, Die Zeichnung für den Verein ist rechtsverbindlich, wenn Geschäftsstücke vom Obmann/Obfrau oder in seiner/ihrer Vertretung von seinem/seiner Stellvertreter/in gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in, in finanziellen Angelegenheiten mit dem/der Kassier/in gezeichnet sind.
§ 13 - Geschäftsführer
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellen. Dieser / Diese hat das Vereinsbüro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Im Rahmen der Geschäfte des Alltags kann er / sie auch Schriftstücke ohne Rechtsverbindlichkeiten wie Einladungen, Verlautbarungen und dergleichen unterzeichnen. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin muss kein Vorstandsmitglied sein.
§ 14 - Kontrollausschuss
Der Kontrollausschuss besteht aus drei Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Dem Kontrollausschuss obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand, der Generalversammlung und dem Vorstand des Werkssportverein Traisen, Hauptverband, zu berichten. Die Mitglieder des Kontrollausschusses können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Der Generalversammlung steht das Recht zu, drei Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses zu bestimmen, die im Falle des Ausscheidens eines Kontrollausschussmitgliedes in Funktion treten. Über die Nachfolge entscheidet unter den Ersatzmitgliedern das Los.
§ 15 - Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb der von diesem festgesetzten Frist zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese werden sodann von dem/der von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder dessen / deren StellvertreterInnen zur Sitzung des Schiedsgerichtes einberufen.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende / die Vorsitzende stimmt mit.
§ 16 - Auflösung des Vereines (bei freiwilliger Auflösung)
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen dem „Werkssportverein Traisen, Hauptverband" zu, der es einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat. Ist dies aus dem Grunde, dass der „Werkssportverein Traisen, Hauptverband" nicht mehr besteht, nicht möglich, so hat die gleiche Generalversammlung auch eine Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, welches einer Organisation mit gleichen Zwecken zufallen muss.